Wann muss KI gekennzeichnet werden?
Seit dem 2. August 2026 schreibt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung vier Fälle vor: wenn Menschen mit einem KI-System interagieren (Chatbots), wenn KI-Systeme synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen (maschinenlesbare Markierung), bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sowie bei Deepfakes und KI-Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (sichtbare Offenlegung).
Die KI-Verordnung – international als EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) bekannt – ist seit August 2024 in Kraft, ihre Pflichten greifen aber gestaffelt. Mit dem 2. August 2026 ist die Stufe wirksam geworden, die die meisten Unternehmen im Alltag betrifft: die Transparenzpflichten. Wer jetzt einen Chatbot betreibt, Produktbilder generiert oder KI-Inhalte veröffentlicht, muss wissen, was zu kennzeichnen ist und was nicht. Dieser Leitfaden geht die Pflichten einzeln durch – inklusive der Ausnahmen, die in der aktuellen Aufregung oft untergehen.
Der Zeitplan der KI-Verordnung im Überblick
| Stichtag | Was gilt ab dann? |
|---|---|
| 1. August 2024 | KI-Verordnung tritt in Kraft (noch ohne unmittelbare Pflichten) |
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (z. B. Social Scoring) und Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden |
| 2. August 2025 | Regeln für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) |
| 2. August 2026 | Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50, Großteil der Hochrisiko-Regeln, Sanktionsregime |
| 2. Dezember 2026 | Ende der Übergangsfrist: maschinenlesbare Markierung auch für generative Bestandssysteme |
| 2. August 2027 | Restliche Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten |
Die vier Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 KI-VO
1. Chatbots: Menschen müssen wissen, dass sie mit KI sprechen
Nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestaltet sein, dass die Betroffenen die Interaktion mit einer KI erkennen. Ausnahme: Es ist aus Sicht einer informierten, aufmerksamen Person ohnehin offensichtlich. In der Praxis heißt das: Der Website-Chat braucht einen klaren Hinweis wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“ – und zwar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, nicht versteckt in den AGB. Ein menschlicher Name und ein Foto-Avatar ohne KI-Hinweis sind seit August 2026 keine Grauzone mehr, sondern ein Verstoß.
2. Synthetische Inhalte: maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Anbieter generativer KI-Systeme, Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu markieren – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten (z. B. nach dem C2PA-Standard). Diese Pflicht trifft primär die Hersteller der Tools, also etwa OpenAI, Google oder Adobe. Für Sie als Anwender ist sie trotzdem relevant: Wer generierte Bilder nachträglich von Metadaten befreit, um die Herkunft zu verschleiern, arbeitet aktiv gegen den Zweck der Regelung – und trägt bei einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht (dazu gleich) ohnehin selbst die Verantwortung.
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung betreibt, muss die betroffenen Personen nach Art. 50 Abs. 3 KI-VO darüber informieren. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ist dieser Fall selten – relevant wird er etwa bei KI-gestützter Analyse von Kundenstimmen im Callcenter.
4. Deepfakes und KI-Texte von öffentlichem Interesse: sichtbare Offenlegung
Art. 50 Abs. 4 KI-VO nimmt die Betreiber in die Pflicht, also die Unternehmen, die KI-Inhalte einsetzen. Zwei Fälle: Erstens Deepfakes – künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen. Sie müssen sichtbar offengelegt werden. Zweitens KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Hier gibt es die entscheidende Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Alle Transparenzinformationen müssen den Betroffenen klar erkennbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Konfrontation mit dem Inhalt bereitgestellt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Ein Hinweis, der erst nach dem Gespräch oder nur im Impressum auftaucht, genügt nicht.
Wer muss kennzeichnen: Anbieter oder Betreiber?
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern (die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen vermarkten) und Betreibern (die es in eigener Verantwortung einsetzen). Für die Kennzeichnung gilt diese Aufteilung:
| Pflicht | Wen trifft sie? | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Chatbot-Hinweis (Abs. 1) | Anbieter – faktisch umgesetzt vom Betreiber der Website | KI-Chat im Onlineshop erhält den Hinweis „KI-Assistent“ |
| Maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) | Anbieter des generativen KI-Systems | Bildgenerator bettet Metadaten/Wasserzeichen ein |
| Info bei Emotionserkennung (Abs. 3) | Betreiber | Callcenter informiert über KI-Stimmanalyse |
| Deepfake-Offenlegung (Abs. 4) | Betreiber | Agentur kennzeichnet fotorealistisches KI-Video einer realen Person |
| KI-Text von öffentlichem Interesse (Abs. 4) | Betreiber – entfällt bei redaktioneller Verantwortung | Newsportal kennzeichnet vollautomatisch veröffentlichte Meldungen |
Wie müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?
Die für Unternehmen wichtigste Antwort zuerst: Ein Blogartikel, eine Produktbeschreibung oder ein Newsletter, den Sie mit KI-Unterstützung erstellen und vor der Veröffentlichung selbst prüfen und verantworten, muss nicht gekennzeichnet werden. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 zielt auf Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und ohne menschliche Überprüfung publiziert werden – also etwa vollautomatische Nachrichtenfeeds. Wer redaktionelle Verantwortung übernimmt, fällt aus der Pflicht heraus.
Falls Sie kennzeichnen müssen (oder freiwillig wollen), reicht ein klarer, gut sichtbarer Hinweis am Inhalt selbst, etwa „Dieser Text wurde mit KI erstellt“. Die EU-Kommission hat dafür im Juli 2026 offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht – drei Symbole für „KI-beteiligt“, „vollständig KI-generiert“ und „teilweise KI-verändert“. Ihre Nutzung ist freiwillig, schafft aber ein wiedererkennbares Format.
Gibt es eine Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder?
Ja, aber differenziert. Die maschinenlesbare Markierung (unsichtbar, in Metadaten oder Wasserzeichen) ist Sache des Tool-Anbieters. Eine sichtbare Kennzeichnung schulden Sie als Betreiber nur bei Deepfakes – also wenn das Bild echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellt. Ein erkennbar illustratives KI-Visual, eine stilisierte Grafik oder ein generierter Hintergrund ohne Realitätsbezug löst keine sichtbare Kennzeichnungspflicht aus. Ein fotorealistisches Bild Ihres Geschäftsführers beim Händedruck mit einer Prominenten, das nie stattgefunden hat, dagegen schon.
Für Social Media gilt nichts grundsätzlich anderes: Die KI-VO knüpft an den Inhalt an, nicht an den Kanal. Zusätzlich verlangen viele Plattformen (Instagram, TikTok, YouTube) inzwischen eigene KI-Labels für realistisch wirkende generierte Medien – deren Verletzung ist dann ein Verstoß gegen die Plattformregeln, unabhängig von der Verordnung.
Ausnahmen: Was Sie nicht kennzeichnen müssen
- ▸KI-unterstützte Texte, Bilder und Videos, die ein Mensch geprüft hat und redaktionell verantwortet – der Normalfall im Content-Marketing.
- ▸KI als Hilfsfunktion: Rechtschreibkorrektur, Übersetzung, Bildoptimierung oder Standardbearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert.
- ▸Offensichtliche KI-Interaktion: Wo jeder erkennt, dass eine Maschine antwortet, entfällt der gesonderte Hinweis – im Zweifel kennzeichnen Sie trotzdem.
- ▸Kunst, Satire und fiktionale Werke: Hier genügt eine Offenlegung, die das Werk nicht beeinträchtigt (z. B. im Abspann).
- ▸Rein interne Nutzung ohne Veröffentlichung: Ein KI-Entwurf, der intern bleibt, erreicht keine Öffentlichkeit und keine betroffenen Personen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – maßgeblich ist der höhere Betrag, bei kleinen und mittleren Unternehmen der niedrigere (Art. 99 KI-VO). In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung in Kraft; die Marktüberwachung liegt gebündelt bei der Bundesnetzagentur, die dafür ein eigenes KI-Koordinierungszentrum samt Service-Desk für Unternehmen aufgebaut hat.
Neben dem Bußgeldrisiko läuft eine zweite Flanke: das Wettbewerbsrecht. Ein Chatbot, der sich als Mensch ausgibt oder Falsches behauptet, kann unabhängig von der KI-VO abgemahnt werden – das OLG Hamm rechnet Chatbot-Aussagen dem Unternehmen als eigene Werbeaussagen zu. Die Hintergründe stehen im Beitrag zur KI-Chatbot-Haftung.
Übergangsfrist: Was gilt für bestehende KI-Systeme?
Für generative KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt eine viermonatige Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 – aber nur für die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2. Der Chatbot-Hinweis, die Deepfake-Offenlegung und die Information bei Emotionserkennung gelten seit dem 2. August 2026 ohne Aufschub. Wer die Frist als generelle Schonzeit versteht, riskiert einen vermeidbaren Verstoß.
Checkliste: KI-Kennzeichnung im Unternehmen umsetzen
- ▸Inventur machen: Wo interagiert KI mit Kunden, wo veröffentlichen Sie KI-generierte Inhalte?
- ▸Chat-Systeme prüfen: KI-Hinweis sichtbar im Chat-Fenster, vor der ersten Antwort.
- ▸Telefon-Bots und Voice-Agents einbeziehen – auch dort muss die KI-Interaktion offengelegt werden.
- ▸Deepfake-Check für Bild- und Videomaterial: Wirkt es täuschend echt? Dann sichtbar kennzeichnen.
- ▸Redaktionsprozess dokumentieren: Wer prüft KI-Texte vor Veröffentlichung? Damit sichern Sie die Ausnahme für redaktionell verantwortete Inhalte ab.
- ▸Tool-Anbieter abklopfen: Markieren Ihre Generatoren Ausgaben maschinenlesbar? Metadaten nicht mutwillig entfernen.
- ▸Plattformregeln beachten: KI-Labels von Instagram, TikTok und YouTube zusätzlich zur KI-VO setzen.
- ▸Zuständigkeit festlegen: Eine Person verantwortet KI-Transparenz und beobachtet neue Leitlinien der Bundesnetzagentur und der EU-Kommission.
Unser Fazit
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist präziser, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Nicht jeder KI-Text braucht ein Label – redaktionelle Verantwortung befreit. Aber dort, wo Menschen getäuscht werden könnten, verlangt die Verordnung Klartext: beim Chatbot, beim Deepfake, bei der Emotionserkennung. Diese Pflichten umzusetzen kostet wenig und schützt doppelt – vor Bußgeldern und vor dem Vertrauensverlust, wenn Kunden die Täuschung selbst bemerken. Transparenz wird damit vom Nice-to-have zur Grundausstattung seriöser Digitalkommunikation.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zum Stand August 2026 journalistisch zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall geben spezialisierte Kanzleien oder der KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur.
