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KI-Trends
2026-08-06 7 Min.

KI-Chatbot-Haftung: Wer haftet, wenn der Bot Kunden falsch informiert?

TL;DR

Das OLG Hamm hat am 12.05.2026 entschieden (Az. 4 UKl 3/25): Falschaussagen von KI-Chatbots werden dem Unternehmen wie eigene Werbeaussagen zugerechnet – verschuldensunabhängig, auch bei Halluzinationen. Disclaimer und das Argument, die KI arbeite autonom, schützen nicht. Wer einen Chatbot betreibt, muss dessen Antworten aktiv prüfen und laufend kontrollieren.

Wer haftet für Falschaussagen von KI-Chatbots?

Das Unternehmen, das den Chatbot einsetzt. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) werden Antworten eines KI-Chatbots auf der eigenen Website dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Auf Verschulden kommt es im Wettbewerbsrecht nicht an – das Unternehmen haftet auch für Aussagen, die die KI frei erfunden hat.

Damit ist eine Frage, die Juristen seit dem Start von ChatGPT diskutieren, erstmals von einem deutschen Oberlandesgericht beantwortet worden. Die Entscheidung betrifft jeden, der Kundenkommunikation an ein KI-System delegiert: vom Produktberater im Onlineshop bis zum Service-Bot auf der Praxis-Website. Was genau entschieden wurde, warum die üblichen Verteidigungslinien nicht tragen und was jetzt zu tun ist – der Reihe nach.

Der Fall: Ein Chatbot erfindet Facharztbezeichnungen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Betreiberin mehrerer Standorte für ästhetische Medizin. Deren Website-Chatbot beantwortete Fragen zur Qualifikation der behandelnden Ärzte – und ordnete ihnen dabei Facharztbezeichnungen zu, die sie nicht führen. Teils existierten die genannten Bezeichnungen in der ärztlichen Weiterbildungsordnung überhaupt nicht. Für Patienten klang das nach geprüfter Qualifikation, tatsächlich hatte die künstliche Intelligenz die Angaben generiert.

Die Beklagte verteidigte sich mit einem Argument, das viele Unternehmen für tragfähig halten: Man habe nur korrekte Daten eingespeist, die falschen Antworten seien ein autonomes Verhalten des KI-Systems. Das Gericht ließ das nicht gelten. Das vollständige Urteil ist im Justizportal NRW veröffentlicht, eine Einordnung liefert unter anderem die Wettbewerbszentrale.

Die Kernaussagen des OLG Hamm

  • Ein KI-Chatbot ist kein Dritter, sondern ein Werkzeug des Unternehmens. Seine Aussagen sind laut Gericht „grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als mündliche oder schriftliche Aussagen des Werbenden selbst“.
  • Die Haftung ist verschuldensunabhängig: Ob das Unternehmen die Falschaussage kannte oder verhindern wollte, spielt für Unterlassungsansprüche nach dem UWG keine Rolle.
  • Das Unternehmen haftet als Täter einer irreführenden geschäftlichen Handlung – nicht bloß als Störer, der fremdes Verhalten unzureichend überwacht hat.
  • Auch die Einschaltung eines externen IT-Dienstleisters entlastet nicht: Dessen Beitrag wird dem Betreiber über § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet.
  • Sorgfältig ausgewählte Trainingsdaten und technische Schutzmaßnahmen ändern an der Zurechnung nichts – sie senken das Risiko, beseitigen aber nicht die Verantwortung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Hamm die Revision zum BGH zugelassen. An der Praxisempfehlung ändert das wenig: Bis zu einer anderslautenden Entscheidung ist die Zurechnung von Chatbot-Aussagen der Maßstab, an dem sich Unternehmen ausrichten müssen. Eine juristische Analyse bietet LTO.

Zurechnung nach OLG Hamm: Die Falschaussage des KI-Chatbots gilt als eigene Werbeaussage des Unternehmens – Autonomie-Argument, Disclaimer und externer IT-Dienstleister entlasten nicht.

Warum Disclaimer und das Black-Box-Argument nicht schützen

Der Hinweis „KI kann Fehler machen“ steht inzwischen unter fast jedem Chat-Fenster. Als Haftungsschutz taugt er nicht. Wer im geschäftlichen Verkehr wirbt, muss für die Richtigkeit seiner Angaben einstehen; ein pauschaler Vorbehalt macht eine irreführende Aussage nicht zulässig. Dasselbe gilt für das Black-Box-Argument, niemand könne vorhersagen, was ein generatives KI-System im Einzelfall ausgibt. Genau diese Unvorhersehbarkeit ist aus Sicht des Gerichts kein Entlastungsgrund, sondern das Risiko, das der Betreiber mit dem Einsatz von Chatbots bewusst eingeht.

Auch Prompt-Regeln und Keyword-Filter, mit denen sich die Beklagte verteidigte, führten nicht zur Entlastung. Umsonst sind solche Vorkehrungen trotzdem nicht: Sie verringern die Wahrscheinlichkeit von Falschaussagen erheblich – nur die rechtliche Verantwortung nehmen sie dem Unternehmen nicht ab.

Kein Einzelfall: Air Canada und LG Kiel

Die Linie des OLG Hamm fügt sich in eine internationale Entwicklung. In Kanada musste Air Canada 2024 einen Rabatt gewähren, den ihr Chatbot frei erfunden hatte – das Tribunal wies das Argument zurück, der Bot sei eine eigenständige Einheit, für deren Auskünfte die Airline nichts könne. Und schon im Februar 2024 hielt das LG Kiel (Az. 6 O 151/23) ein Wirtschaftsinformationsportal für KI-generierte Falschinformationen über ein Unternehmen verantwortlich. Wer sich auf automatisch erzeugte Inhalte verlässt, haftet für sie – dieser Grundsatz setzt sich quer durch die Rechtsordnungen durch.

Was auf dem Spiel steht

Irreführende Chatbot-Antworten sind wettbewerbsrechtlich angreifbar wie jede andere Werbeaussage. Abmahnen können Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherzentralen. Es folgen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, im Streitfall Gerichts- und Anwaltskosten, unter Umständen Schadensersatz. Besonders heikel wird es in regulierten Branchen: Verspricht ein Bot Heilwirkungen für ein Nahrungsergänzungsmittel oder überzeichnet er medizinische Leistungen, kommen Heilmittelwerbegesetz und Health-Claims-Verordnung hinzu – Details dazu im Beitrag zur Chatbot-Compliance.

Der Beitrag der IT-Recht-Kanzlei zum Urteil trägt nicht zufällig den Titel „Neue Abmahnfalle KI-Chatbot“: Ein Chatbot produziert dynamische Aussagen in unbegrenzter Zahl, jede einzelne kann ein Verstoß sein. Die Angriffsfläche wächst mit jedem Gespräch.

So senken Sie Ihr Haftungsrisiko: 6 Maßnahmen

  • Antwort-Repertoire proaktiv testen: Stellen Sie Ihrem Bot systematisch die Fragen, die Kunden stellen würden – auch unbequeme. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt ausdrücklich, das Antwortverhalten „so weit wie nur möglich proaktiv“ zu prüfen.
  • Wissensbasis kuratieren: Der Bot sollte aus einer gepflegten, geprüften Datenbasis antworten statt frei aus dem Sprachmodell oder einem ungefilterten Website-Crawl.
  • Guardrails setzen: Definieren Sie Themen, zu denen der Bot keine Aussagen treffen darf (Qualifikationen, Wirkversprechen, Preise, Rechtsauskünfte), inklusive fester Ausweichantworten.
  • Eskalation einbauen: Bei sensiblen Fragen soll der Bot an einen Menschen übergeben, statt zu improvisieren.
  • Laufend kontrollieren und dokumentieren: Bei lernenden Systemen sind wiederkehrende Kontrollen Pflichtprogramm – wer Prüfläufe dokumentiert, kann im Streitfall Sorgfalt belegen.
  • Transparenzpflichten umsetzen: Seit dem 2. August 2026 verlangt die KI-Verordnung zusätzlich, dass sich Chatbots als KI zu erkennen geben – alle Details im Beitrag zur KI-Kennzeichnungspflicht.

Unser Fazit

„Die KI war’s“ funktioniert vor Gericht nicht. Wer einen KI-Chatbot auf der eigenen Website betreibt, macht sich dessen Aussagen rechtlich zu eigen – mit allen Konsequenzen des Wettbewerbsrechts. Das heißt nicht, dass Chatbots zu riskant für den Einsatz wären. Es heißt, dass ein Chatbot ein Stück Unternehmenskommunikation ist und dieselbe Qualitätssicherung verdient wie Website-Texte oder Werbeanzeigen: geprüfte Inhalte, klare Grenzen, regelmäßige Kontrolle. Wie eine solche Prüfung konkret aussieht, zeigen wir im Leitfaden zum KI-Aussagen-Audit.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag ordnet öffentlich zugängliche Gerichtsentscheidungen und Fachveröffentlichungen ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Streitigkeiten hilft eine spezialisierte Kanzlei.

Zuletzt aktualisiert: 2026-08-06

FAQ

Häufige Fragen

Wer haftet, wenn ein KI-Chatbot falsche Aussagen macht?

Das Unternehmen, das den Chatbot einsetzt. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) werden Chatbot-Antworten dem Betreiber wie eigene Werbeaussagen zugerechnet. Auf Verschulden kommt es nicht an – die Haftung greift auch, wenn die KI die Aussage ohne Zutun des Unternehmens halluziniert hat.

Schützt ein Hinweis wie „KI kann Fehler machen“ vor der Haftung?

Nein. Ein pauschaler Disclaimer macht eine irreführende Aussage nicht zulässig. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass weder Hinweise auf mögliche KI-Fehler noch technische Schutzmaßnahmen wie Prompt-Regeln oder Keyword-Filter die wettbewerbsrechtliche Verantwortung des Betreibers beseitigen.

Ist ein KI-Chatbot rechtlich ein Mitarbeiter oder ein Dritter?

Weder noch: Das OLG Hamm behandelt den Chatbot als Werkzeug des Unternehmens. Seine Aussagen gelten als eigene geschäftliche Handlung des Betreibers, nicht als Verhalten eines Dritten. Deshalb haftet das Unternehmen als Täter und kann sich nicht auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten berufen.

Ist das Urteil des OLG Hamm rechtskräftig?

Nein, die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt das Urteil aber der Maßstab der Praxis: Abmahnungen und einstweilige Verfügungen stützen sich bereits heute auf diese Linie.

Hafte ich auch, wenn ein externer Dienstleister den Chatbot betreibt?

Ja. Das OLG Hamm rechnet das Verhalten eingeschalteter IT-Dienstleister dem Unternehmen über § 8 Abs. 2 UWG zu. Vertraglich können Sie Regressansprüche gegen den Anbieter vereinbaren – gegenüber Abmahnern und Gerichten bleibt aber Ihr Unternehmen der Verantwortliche.

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